Beruf |
||
Private Internetnutzung
Nutzt ein Arbeitnehmer das Internet des Arbeitgebers privat, berechtigt dies zu einer fristlosen Kündigung. Den Einwand des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber habe niemals ausdrücklich die private Internetnutzung verboten, verwarfen die Richter des Bundesarbeitsgerichtes mit der Begründung, ein solches Verbot sei nicht notwendig, da sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nur mit Arbeitsaufgabe zu beschäftigen habe ( BAG 2 AZR 581/04 ).
Kündigung bei Insolvenz
Der Insolvenzverwalter kann die Mitarbeiter eines insolventen Unternehmens mit einer Frist von maximal 3 Monaten kündigen. Selbst eine vorherige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, für eine bestimmte Zeit Kündigungen gänzlich auszuschließen, ist wirkungslos (BAG 6 AZR 526/05 ).
Kündigung bei gefälschten Zeugnissen
Einem Arbeitnehmer, der bei dem Bewerbungsgespräch seinem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse vorgelegt hat, kann auch noch nach Jahren wegen arglistiger Täuschung gekündigt werden. Dies ist selbst auch dann, wenn die Arbeitsleistung nicht zu beanstanden war ( LAG Nürnberg 9 Sa 400/05 ).