Haus und Wohnen |
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Schönheitsreparaturen
Bereits mit seiner Entscheidung vom 23.06.2004 hat der Bundesgerichtshof eine starre Fristenregelung zu Schönheitsreparaturen in einem Mietvertrag für unwirksam angesehen, da hier der Mieter ohne Rücksicht auf ein tatsächliches Renovierungsbedürfnis zur rechtzeitigen Renovierung verpflichtet werde. Dies sei aber ein Verstoß gegen Treu und Glauben, so dass der Mieter nicht renovieren muss (VIII ZR 361/03 ).
Entscheidung Bundesgerichtshof
Diese Ansicht bekräftigte der Bundesgerichtshof noch einmal in seiner Entscheidung vom 05.04.2006 und führte darüber hinaus aus, dass bei unwirksam vereinbarter starrer Fristenregelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auch eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung für angefangene Renovierungsintervalle ebenfalls unwirksam ist. Bei einer starren Fristenregelung in Kombination mit einer quotenmäßigen Abgeltung hat der Mieter noch nicht einmal eine anteilige Beteiligung an den Renovierungskosten zu tragen.
- Variable Fristenregelung
Dies gilt allerdings nicht bei einer variablen Fristenregelung, die den jeweiligen Zustand der Wohnung berücksichtigt. Insoweit wäre eine anteilige Kostenbeteiligung zulässig (VIII ZR 178/05). - Mietverträge
In seinem neuesten Urteil dazu vom 18.10.2005 hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidungen auch auf Mietverträge ausgedehnt, bei denen eine starre Fristenregelung in Kombination mit einer Abgeltungsklausel vereinbart wurde, der Mieter aber bereits vor Ablauf der ersten Frist zur Schönheitsreparatur gekündigt hat (VIII ZR 52 /06).
Kostenersatz bei Beseitigung von Nachbars Wurzeln
Ein Grundstückseigentümer, der durch herüberwachsende Wurzeln vom Nachbargrundstück gestört wird, kann diese beseitigen lassen und die Kosten dafür vom Nachbarn ersetzt verlangen. Der Bundesgerichtshof entschied einen Fall, in dem ein aus Betonplatten bestehender Weg durch Wurzeln, die vom Nachbargrundstück herüber gewachsen waren, beschädigt wurde, zugunsten des betroffenen Eigentümers. Dieser ließ den Weg aufbrechen, die Wegsteine ersetzen und verlangte zu Recht den Ersatz seiner Kosten (BGH V ZR 99/06).
Kleinere Wohnfläche als Mangel einer Wohnung
Eine Wohnung, deren tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag, ist
mangelhaft.
Ohne eine besondere Begründung, dass durch die kleinere Wohnfläche auch der vertragsgemäße
Gebrauch verringert sei, darf die Miete gemindert werden (BGH VIII ZR 295/03).