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Samstag, 19.05.2012

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Urteile Verkehr

 

Mehr Rechte beim Gebrauchtwagenkauf

Tritt an einem Gebrauchtwagen innerhalb der ersten sechs Monate ein Schaden auf, gilt zugunsten des Käufers die Vermutung, dass dieser bereits im Zeitpunkt des Kaufes entstanden ist.

Vorausgesetzt ist dabei aber, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Händler und bei dem Käufer um einen Privatmann handelt. Der Kunde hatte einen gebrauchten Ford Fiesta erworben, wonach laut Übergabeprotokoll das Fahrzeug „ einwandfrei „ mit  "geringen Gebrauchsspuren und Verschleiß" sei. Bereits nach vier Wochen entdeckte der Käufer jedoch Fehler an Kotflügel und Stoßfänger und verlangte, nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zu Recht, den Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH VIII 363/04).

 

Telefonieren im Auto auch vor roter Ampel verboten

Auch vor einer roten Ampel gilt sowohl das Handyverbot als auch die Gurtpflicht.

Ein Mann hatte gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid mit der Begründung geklagt, er kenne die Strecke und könne daher die Länge der Rotphase einschätzen. So könne es nicht als Verkehrsverstoß gewertet werden, wenn er sich bei stillstehendem Wagen abgeschnallt habe, um einen Handyanruf beantworten zu können.

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle sahen dies aber anders, da durch das kurzzeitig verkehrsbedingte Anhalten die besondere Gefahrenlagen, geschaffen durch den motorisierten PKW, nicht deutlich verringert werde. Die Straßenverkehrsregeln sind damit weiter zu beachten (OLG Celle 211 Ss 11/06).

 

Schon das Aufnehmen des Handys bei der Fahrt ist ein Verstoß

Ein LKW-Fahrer hatte während der Fahrt sein Handy genommen, um eine gespeicherte Nummer abzulesen. Diese wollte er dann in sein Diensttelefon mit Freisprechanlage eingeben, um zu telefonieren. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm sahen allein in dem Aufnehmen und Halten des Handys während der Fahrt einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsverordnung (OLG Hamm 2 Ss OWi 402/06).

 

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